Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt immer dann vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person von der Kapitalgesellschaft einen Vorteil erhält, der nicht auf einem offiziellen Ausschüttungsbeschluss beruht und allein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Diese Vorteile sind häufig in alltäglichen Geschäftsbeziehungen versteckt – etwa in Form überhöhter Geschäftsführergehälter, zinsloser oder nicht marktgerecht verzinster Darlehen oder besonders günstiger Lieferkonditionen. Gerade weil solche Gestaltungen oft als betriebsüblich wahrgenommen werden, bleiben sie lange unentdeckt und werden in einigen Fällen erst im Rahmen einer Betriebsprüfung offengelegt.
Die Finanzverwaltung prüft solche Vorgänge nach dem Grundsatz der Fremdüblichkeit. Dabei wird analysiert, ob ein unabhängiger Dritter unter vergleichbaren Bedingungen denselben Vorteil erhalten hätte. Ist dies nicht der Fall, wird der Vorgang als vGA gewertet – mit teils drastischen steuerlichen Konsequenzen. Die Gesellschaft muss den Wert der vGA dem steuerlichen Gewinn hinzurechnen, was zu einer höheren Belastung mit Körperschaft- und Gewerbesteuer führt. Gleichzeitig muss der begünstigte Gesellschafter den entsprechenden Betrag als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Besonders kritisch wird es, wenn die vGA vorsätzlich nicht erklärt wurde – dann drohen nicht nur Steuernachzahlungen und Zinsen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen bis hin zu Geld- oder Freiheitsstrafen.
Die rechtlichen und finanziellen Risiken sind erheblich und können die Reputation eines Unternehmens nachhaltig beschädigen. Umso wichtiger ist es, alle Geschäftsbeziehungen zu Gesellschaftern und deren Angehörigen regelmäßig auf ihre Fremdüblichkeit zu überprüfen. Eine saubere vertragliche Gestaltung, marktgerechte Konditionen und eine transparente Dokumentation sind essenziell, um steuerliche Risiken zu minimieren und die eigene Position gegenüber der Finanzverwaltung zu stärken.